Graf Amtswalter im Namen des Königs

Die Institution des Grafen (comes) als Verwalter einer Grafschaft (comitatus) geht auf eine unmittelbare Verbandelung mit dem karolingischem Königtum zurück. Es handelt sich schlicht um ein ursprünglich vom König verliehenes Amt, um Königsgüter zu verwalten und das Heeraufgebot der zum Kriegsdienst verpflichteten Freien (siehe dort) zu organisieren. Zudem erhoben die so beauftragten Adligen die dem König zustehenden Zölle und sorgten für den Königsschutz in den ihnen zugewiesenen Territorien. Grundlage dafür wiederum war die verliehene königliche Gerichtsbarkeit – mit dieser Autorität versehen, konnten die Grafen auf Königsgut Recht ausüben (Grafengericht).

Die „autoritas“ war das unabdingbares Merkmal eines Grafen, und diese Autorität konnten nur Mitglieder der Adelskaste erreichen. Gemeine Freie kamen kaum in den Genuss der Grafenwürde. Die Abhängigkeit des Grafenamtes vom Königtum indes war je nach Region unterschiedlich gestaltet. Im ostfränkischen Bereich war sie enger als beispielsweise in Thüringen und Sachsen, wo der Grundbesitz dem Amtsträger die wahre Autorität eintrug. Seit Mitte des 10. Jhs. wurden viele Comitate an geistliche Würdenträger verliehen, die ihre Rechte wiederum durch ihre Vögte wahrnehmen ließen. In den später deutschen Gebieten wurde damit der Grundstein für die Reichskirche gelegt. Der wesentliche Inhalt der Grafenrechte blieb die Gerichtsbarkeit über die einer Grafschaft zugeordneten Freien.

In den fränkischen Reichsteilungen des 9. Jhs. verlor die Grafschaft aber ihren ursprünglichen Zweck. Und unter der ständigen Bedrohung der Grenzstämme (Sachsen, Bayern) durch Normannen und Ungarn erlebte das vorfränkische Stammesherzogtum eine Neubelebung. Die Durchsetzung des Königtums durch Grafen verlor dadurch an Kraft.

Auch der niedere Adel, soweit es sich um Grundherren handelte, suchte die königlichen Autorität zu beschneiden – er gebärdete sich schlicht immer eigenwilliger. Die Flut des eigenmächtigen Burgenbaus seit Ende des 10. Jhs. zeugte davon. Die Burg wurde zum Zentrum einer eigenen Gerichtsbarkeit des Burgherrn. Vor allem in Frankreich bauten die Seigneurs (Barone) systematisch ihre Territorien zu Banngrundherrschaften aus.

Allenfalls in Deutschland, wo es den Stand der Barone nicht gab, und viele Edelfreie in großbäuerlicher Lebensweise existierten, konnten die Könige den Drang zum mächtigen Burgbezirk zügeln. Wichtigste Stellschraube dafür war das ottonische Reichskirchensystem, das die Bischöfe zu königlichen Amtswaltern machte. Hier wurde durch die Verleihung von Grafenrechten an Reichskirchen das System der königlichen Grafschaftsordnung noch bis ins 11. Jh. hinein aufrechterhalten. Doch selbst hier verschmolz die königliche Auftragsverwaltung nach und nach mit dem adligen Herrschaftsrecht. Mit der Folge, dass die Könige auch in Deutschland die Erblichkeit der Grafschaft nicht unterbinden konnten. Aus dem Stand der Königsbeamten war ein Teil der eigenwilligen Adelskaste geworden.

Nur in England blieben die Könige als Sieger auf dem Platz. Sie verhinderten die Entfremdung von Kronrechten durch Adelsgewalt. Nach dem erfolgreichen Abwehrkampf gegen die Dänen konnten die Könige von Wessex die in westsächsischen Gebieten übliche Lokalverwaltung durch freie Männer auch in die neuen Gebiete übertragen. Seit dem 9. Jh. war die Einteilung des Reiches in Shires üblich. Die Shires waren jeweils um einen Burgmittelpunkt angeordnet, ein königlicher Beamter – der Sheriff – stand dem Shiregericht, und damit dieser Verwaltungseinheit vor. Eine adlige Gerichtsbarkeit gab es in ganz England nicht.

Literatur: Wilhelm Volkert; Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters; C.H.Beck; München; 1991;
Reinhard Elze und Konrad Repgen (Hrsg.); Studienbuch Geschichte, Band I; Klett-Cotta; Stuttgart; 1994

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