Landfrieden Auf der Suche nach einer Rechtsordnung

In der deutschen Literatur erscheint der Begriff „Landfrieden“ seit der zweiten Hälfte des 13. Jhs. Ihm entspricht der lateinische „pax generalis“ (allgemeiner Frieden), ein Begriff aus dem Frühmittelalter. Mit ihm wurde die Sicherheitsordnung in begrenzten territorialen Räumen gekennzeichnet. Recht und Frieden wurde vom Landesfürsten gewährleistet. Eine Wunschvorstellung, deren Verwirklichung Jahrhunderte dauerte.

Die Formierung des Landrechts ging einher mit der Ausbildung von Territorien. Jeder Rechtsordnung wohnt der Hang zur Friedensordnung inne. Wer immer im Wortsinne über Krieg und Frieden in einem Gebiet bestimmen konnte, war unumschränkter Herrscher. Auch in diesem Sinne ist der Wille der Landesfürsten, diese Ordnung durchzusetzen, zu verstehen. Und natürlich sollte auch die Bevölkerung etwa vor den verheerenden Auswüchsen der privaten Fehde (siehe Fehde) geschützt werden. Ein Bruch der Rechtsordnung zog für den Täter meist auch die so genannte Friedlosigkeit mit sich – er wurde zum Gejagten. Pro forma waren Freie und Adlige dem Friedensgebot der Herzöge und Könige schon seit frühmittelalterlicher Zeit unterworfen. Ziel war auch der Schutz vor Dieben, Brandstiftern und Totschlägern.

Die skrupellose Ausnutzung des Fehdewesens brachte jedoch einen bedenklichen Sicherheitszustand mit sich. Infolgedessen wurde dem weltlichen Landfrieden – vor allem durch den enormen Einfluss des burgundischen Klosters Cluny – die Bewegung des Gottesfriedens beigesellt, der von kirchlichen Institutionen getragen wurde. Er sollte die unmäßigen Auswüchse des Fehdewesens eindämmen helfen. Vor allem Gruppen mit minderer Rechtsfähigkeit (Geistliche, Frauen, Kinder, Juden) und bestimmte Orte (Wohnhäuser, Kirchen, Friedhöfe, Mühlen) standen unter einem göttlichen Friedensschutz („pax dei“). Weltliche und geistliche Strafen wurden bei dem Bruch dieser Regeln angedroht. Durch die so genannte „treuga die“, die auf Gott bezogene Treueverpflichtung, wurde der Waffengebrauch an bestimmten Wochentagen (samstags sowie von Mittwochabend bis Montagmorgen), an höheren kirchlichen Festtagen sowie während kirchlich geschlossener Zeiten (Advents-, Weihnachts-, Fasten-, Osterzeit) verboten.

Dennoch mussten immer wieder Friedensgesetze verkündet werden (so etwa unter Heinrich IV. 1103; und unter Friedrich I. 1152, 1158, 1179, 1186). Schwere Delikte, die auch in Folge der Fehde oft genug vorkamen – wie Raub, Vergewaltigung, Totschlag – wurden mit immer rigideren Mitteln verfolgt. So wurde auch die Möglichkeit, Geldbußen zu zahlen statt Körperstrafen hinzunehmen, eingeschränkt.

Trotz aller Bemühungen konnten Könige wenig tatsächlich durchsetzen – die Territorialherrscher waren in ihrem Gebiet gefragt und eher dazu in der Lage. Mithin beanspruchten die Landesfürsten immer mehr die Hochgerichtsbarkeit für sich. Damit konnten sie in ihren Landesgrenzen eine eigene Rechtsordnung definieren (mit der Folge, dass auch die Landeszugehörigkeit mehr Bedeutung erlangte als die Staatszugehörigkeit, was gerade das Deutsche Reich immer mehr zersplitterte). Nur in wenigen Gebieten (etwa im fränkisch-schwäbischen Süden des Deutschen Reiches) konnten kaiserliche Landgerichte die Landfriedensjustiz ausüben. Aber auch dies trug zur Reichsgerichtsbarkeit, also einer das gesamte Reich einigenden Rechtsordnung, wenig bei.

Auf dem Reichstag 1495 wurde der „ewige Landfrieden“ als Reichsgesetz erlassen. Erstmals in der Geschichte wurde von vornherein keine befristete Gültigkeit festgelegt. Jede eigenmächtige Rechtsverwirklichung sollte für alle Zeiten unterbunden werden. Ein Verbot, das auch für die Beziehungen der Reichsstände untereinander galt.

Ein so genanntes Reichskammergericht war für die Regelung von Auseinandersetzungen zuständig. Die reichsständischen Territorien (vor allem die Länder der Kurfürsten) sollten das Fehdeverbot überwachen. Damit gewannen sie weiteres eigenstaatliches Profil, das sie vom Reich abhob. Diese Rechtsprechung kam indes erst im 16. Jh. so richtig in Gang.

Literatur: Wilhelm Volkert; Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters; C.H.Beck; München; 1991

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