Gottesurteil Mit Feuer und Wasser vor Gericht
Von Marcel Schwarzenberger
publiziert am in Chronik
Schon in frühmittelalterlicher Zeit war es nicht üblich, vor Gericht die Aussage einer Klage durch Tatsachen- oder Zeugenbeweise zu klären. Der Gesamtperson von Kläger oder Angeklagtem kam eine wesentliche Bedeutung zu. Und der Angeklagte war meist in der schwierigeren Position, seine Unschuld beweisen zu müssen. Mit seiner gesellschaftlichen Stellung hatte er sich dem Vorwurf zu stellen.
Wichtigstes Mittel war der geschworene Eid, den aber nur voll waffen- und rechtsfähige Männer glaubwürdig und anerkannt leisten konnten (siehe Freie). Als Beweismittel für nicht eidfähige Personen (Frauen, Unfreie) musste also ein anderes Beweismittel her. Und dies schien die religiös-magisch geformte mittelalterliche Gesellschaft im so genannten Gottesurteil gefunden zu haben. Demnach konnte eine angeklagte Person durch das Bestehen einer elementaren, manchmal lebensbedrohlichen, Naturprobe vom Anklagevorwurf befreit werden.
Zu karolingischer Zeit wurde am häufigsten die Feuerprobe angewandt, bei der der Delinquent über glühende Pflugschare zu laufen hatte. Weit verbreitet bis in spätere Jahrhunderte war die Wasserprobe – das Eintauchen in fließende Gewässer. Seit dem 8. Jh. wurden solche Verfahren mit christlichen Ritualen verbunden. Erst damit wurde auch die Begrifflichkeit des Gottesurteils geprägt. Durchaus üblich war in Adelskreisen der gerichtlich verordnete Zweikampf, dessen Ausgang in die Urteilssprechung einfloss. In der städtischen Bevölkerung war die Bereitschaft zu einem gerichtlichen Zweikampf gering, und in manchen Stadtrechten war ein solcher Kampf zwischen Bürgern gar verboten. Gemeinsam war diesen Praktiken, dass nur Laien sich einem Gottesurteil unterziehen mussten.
Dennoch wandte sich die Kirche im 12. Jh. zunehmend gegen diese Form der Gerichtsbarkeit. So bezog etwa das 4. Laterankonzil (1215) dagegen Stellung. Dadurch, und durch den Unwillen des erstarkenden Bürgertums gegen Gottesurteile, verloren sie im Prozessrecht zunehmend an Bedeutung. Im 16. Jh. indes wurde bei den massenhaften Hexenverfolgungen noch einmal darauf zurückgegriffen.
Literatur: Wilhelm Volkert; Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters; C.H.Beck; München; 1991
1 Kommentare
schön gestaltet und auch spannend
ich fine die methoden ein bisschen hart weil man fast keine chanze hatte freigesprochen zu werden…
greez joo