Bann Verbote und Gebote - bei Strafe

Dieses Gerichtsmittel ist bereits in karolingischer Zeit angewandt worden. Mit dem Bann verbunden waren unter Strafandrohung Gebote oder Verbote. Die karolingischen Grafen benötigten die Übertragung des Gerichtsbanns durch den König, damit sie überhaupt ihre Gerichtsbarkeit ausüben konnten.

Später konnten die Reichsfürsten wiederum an die von ihnen eingesetzten Richter die Legitimation zur Amtsausübung weiterreichen – durch die so genannte Bannleihe. Vielfach wurden Anordnungen und Befehle der Grundherren an ihre Abhängigen unter der Formel „Zwing und Bann“ zusammengefasst.

Den Bannbegriff kennt auch das Kirchenrecht, obwohl es sich hier zunächst eben nicht auf ein gemeinsames Rechtssystem gründete. Im 9. Jh. konnte weder im Staat noch innerhalb der katholischen Kirche von einem ordnenden Verwaltungsapparat die Rede sein. So verwalteten sich letztlich auch die Bistümer in loser Abhängigkeit vom Papsttum selbst. Daraus resultierte wiederum eine nahezu uneingeschränkte Amtsgewalt über die unmittelbar Abhängigen. Vor allem in deutschen Bistümern setzte sich immer mehr die Vorstellung durch, dass der Bischof die Diözese mit seinem Bann regiere – also mit der Befugnis bei Strafe zu gebieten und verbieten. Ebenso versuchte der Papst die Gesamtkirche mit dem „Bann des heiligen Petrus“ zu regieren. Die Kirche lehnte sich hier an das Vorbild des Königs- und Grafenbanns an.

Mit dem kirchlichen Bann verbunden waren folgende Strafen: Der große Bann (Anathema) zog den Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft nach sich (die deutsche Bezeichnung lautet „Kirchenbann“); der kleine Bann schloss den Betroffenen vom Empfang bestimmter Sakramente aus. Seit dem 13. Jh. zog der Kirchenbann unweigerlich auch die weltliche Ächtung (siehe Acht) nach sich.

Literatur: Wilhelm Volkert; Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters; C.H.Beck; München; 1991;
Reinhard Elze und Konrad Repgen (Hrsg.); Studienbuch Geschichte, Band I; Klett-Cotta; Stuttgart; 1994

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